Die Qualitätsprüfung unserer ÖRT (Österreichische Revisions- und
Treuhand-Gesellschaft m.b.H.)
Im Winter 2009/2010 hat sich unsere Wirtschaftsprüfungskanzlei, die Österreichische Revisions- und Treuhand-Gesellschaft m.b.H. (ÖRT), der gesetzlich verpflichtenden Qualitätsprüfung erfolgreich unterzogen.
Nachfolgend wollen wir berichten, was das genau heißt und welche Vorteile Sie als Kunde davon haben.
Wie läuft die Qualitätsprüfung ab?
Im Jahr 2005 wurde das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde der Abschlussprüfer verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, um eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität bei den durchzuführenden Abschlussprüfungen zu gewährleisten. Zur Überwachung des Gesetzes wurde eine Behörde installiert und ein externes Qualitätsprüfungssystem geschaffen.
Der Abschlussprüfer ist nunmehr per Gesetz verpflichtet, sich einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Dabei kommt ein externer Qualitätsprüfer ins Haus und sieht sich die Qualitätssicherungsmaßnahmen bezüglich der Organisation des Prüfungsbetriebs und der Prüfungsabwicklung im Einzelnen an. Die Qualitätsprüfung ist in einem Intervall von längstens 6 Jahren durchzuführen. Der Qualitätsprüfer hat abschließend eine schriftliche Beurteilung über die Qualitätssicherungsmaßnahmen an die Behörde abzugeben. Die Behörde entscheidet in weiterer Folge, ob der Prüfbetrieb eine „Bescheinigung“ erhält. Ab dem 1.1.2011 dürfen Pflichtprüfungen nur mehr von Abschlussprüfern oder Prüfgesellschaften durchgeführt werden, die eine aufrechte Bescheinigung haben.
Nach einer intensiven Qualitätsprüfung im Winter 2009/2010 hat unsere ÖRT im April 2010 die heiß ersehnte Bescheinigung erhalten. Mit dieser Bescheinigung wurden die von uns gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen von dritter Stelle als wirksam und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beurteilt. Es steht somit einer weiteren qualitativ hochwertigen Prüfsaison 2010/2011 nichts im Wege.
Warum bedarf es einer Abschlussprüfung?
Für Aktiengesellschaften sowie für GmbHs, die nach den Größenklassen des UGB als mittelgroß oder groß eingestuft werden, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, den Jahrsabschluss und den Lagebericht einer Wirtschaftsprüfung zu unterziehen.
Diese gesetzliche Prüfpflicht verfolgt dabei überwiegend den Schutz sowohl der Gläubiger als auch der Eigentümer. Denn insbesondere bei Gesellschaften, in denen die Eigentümer nicht in die operative Geschäftsführung eingebunden sind und somit Fremdgeschäftsführer das Unternehmen leiten, besteht ein erhöhtes Interesse der Eigentümer an einer objektiven Kontrolle der im Jahresabschluss abgebildeten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.
Die Jahrsabschlussprüfung umfasst dabei aber nicht nur die Prüfung der Richtigkeit des jeweiligen Zahlenwerkes aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, vielmehr werden auch die unternehmensbezogenen Prozesse (z.B. Einkauf, Materialwirtschaft, Verkauf) einer Prüfung unterzogen.
Welchen Nutzen haben Sie davon?
Neben der „lästigen“ Pflicht, den Jahresabschluss prüfen zu lassen, bestehen aber für das Management viele Vorteile, die es bei entsprechender Kommunikation mit dem Abschlussprüfer daraus ziehen kann:
Neben der gesetzlichen Prüfpflicht besteht natürlich auch die Möglichkeit, das Unternehmen einer freiwilligen Prüfung zu unterziehen. Aus einer freiwilligen Abschlussprüfung können insbesondere die oben genannten Vorteile der Wirtschaftsprüfung gewonnen werden.
Sie sind Wirtschaftsprüfer und wollen Ihre Prüfungstätigkeit auf Grund des Peer Reviews aufgeben?
>> Anfragen für Kooperationen oder zur Übernahme von Prüfungsmandaten senden Sie bitte an .
Im Winter 2009/2010 hat sich unsere Wirtschaftsprüfungskanzlei, die Österreichische Revisions- und Treuhand-Gesellschaft m.b.H. (ÖRT), der gesetzlich verpflichtenden Qualitätsprüfung erfolgreich unterzogen.
Nachfolgend wollen wir berichten, was das genau heißt und welche Vorteile Sie als Kunde davon haben.
Wie läuft die Qualitätsprüfung ab?
Im Jahr 2005 wurde das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde der Abschlussprüfer verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, um eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität bei den durchzuführenden Abschlussprüfungen zu gewährleisten. Zur Überwachung des Gesetzes wurde eine Behörde installiert und ein externes Qualitätsprüfungssystem geschaffen.
Der Abschlussprüfer ist nunmehr per Gesetz verpflichtet, sich einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Dabei kommt ein externer Qualitätsprüfer ins Haus und sieht sich die Qualitätssicherungsmaßnahmen bezüglich der Organisation des Prüfungsbetriebs und der Prüfungsabwicklung im Einzelnen an. Die Qualitätsprüfung ist in einem Intervall von längstens 6 Jahren durchzuführen. Der Qualitätsprüfer hat abschließend eine schriftliche Beurteilung über die Qualitätssicherungsmaßnahmen an die Behörde abzugeben. Die Behörde entscheidet in weiterer Folge, ob der Prüfbetrieb eine „Bescheinigung“ erhält. Ab dem 1.1.2011 dürfen Pflichtprüfungen nur mehr von Abschlussprüfern oder Prüfgesellschaften durchgeführt werden, die eine aufrechte Bescheinigung haben.
Nach einer intensiven Qualitätsprüfung im Winter 2009/2010 hat unsere ÖRT im April 2010 die heiß ersehnte Bescheinigung erhalten. Mit dieser Bescheinigung wurden die von uns gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen von dritter Stelle als wirksam und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beurteilt. Es steht somit einer weiteren qualitativ hochwertigen Prüfsaison 2010/2011 nichts im Wege.
Warum bedarf es einer Abschlussprüfung?
Für Aktiengesellschaften sowie für GmbHs, die nach den Größenklassen des UGB als mittelgroß oder groß eingestuft werden, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, den Jahrsabschluss und den Lagebericht einer Wirtschaftsprüfung zu unterziehen.
Diese gesetzliche Prüfpflicht verfolgt dabei überwiegend den Schutz sowohl der Gläubiger als auch der Eigentümer. Denn insbesondere bei Gesellschaften, in denen die Eigentümer nicht in die operative Geschäftsführung eingebunden sind und somit Fremdgeschäftsführer das Unternehmen leiten, besteht ein erhöhtes Interesse der Eigentümer an einer objektiven Kontrolle der im Jahresabschluss abgebildeten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.
Die Jahrsabschlussprüfung umfasst dabei aber nicht nur die Prüfung der Richtigkeit des jeweiligen Zahlenwerkes aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, vielmehr werden auch die unternehmensbezogenen Prozesse (z.B. Einkauf, Materialwirtschaft, Verkauf) einer Prüfung unterzogen.
Welchen Nutzen haben Sie davon?
Neben der „lästigen“ Pflicht, den Jahresabschluss prüfen zu lassen, bestehen aber für das Management viele Vorteile, die es bei entsprechender Kommunikation mit dem Abschlussprüfer daraus ziehen kann:
- Aufzeigen von Risiken und Schwächen des Unternehmens in verschiedenen Bereichen
- Augenmerk des Abschlussprüfers auf betrügerische / dolose Handlungen sowie Geldwäsche
- Schaffung eines höheren Qualitätsbewusstseins bei den Mitarbeiter des Unternehmens durch die Anwesenheit und Überprüfung durch den Abschlussprüfer
- Warnung des Managements: Unverzügliche Redepflicht des Abschlussprüfers bei Feststellung von Tatsachen, die das Unternehmen gefährden können
- Unterstützung bei Problembewältigung durch die Nutzung der vom Abschlussprüfer erlangten Informationen
- Höhere Vertrauenswürdigkeit eines geprüften Abschlusses bei Banken (Bonitätseinstufung)
Neben der gesetzlichen Prüfpflicht besteht natürlich auch die Möglichkeit, das Unternehmen einer freiwilligen Prüfung zu unterziehen. Aus einer freiwilligen Abschlussprüfung können insbesondere die oben genannten Vorteile der Wirtschaftsprüfung gewonnen werden.
Sie sind Wirtschaftsprüfer und wollen Ihre Prüfungstätigkeit auf Grund des Peer Reviews aufgeben?
>> Anfragen für Kooperationen oder zur Übernahme von Prüfungsmandaten senden Sie bitte an .