Zukunftsvorsorge für Unternehmer ab 2008
Gewerbetreibende haben seit 1. Jänner 2008 die Pflicht (Freiberufler haben ein Wahlrecht), über die Gewerbliche Sozialversicherungsanstalt für ihre Zukunft vorzusorgen. Damit verbunden ist der Vorteil einer Senkung des Krankenversicherungsbeitrages für Wirtschaftstreibende von 9,1 auf 7,65 Prozent. Als Vorsorgebeitrag sind 1,53 Prozent der (vorläufigen) Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu bezahlen.
Pflicht ist das neue Vorsorgemodell für alle Gewerbetreibenden, -Gesellschafter und "Neue Selbständigen", die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Diese müssen binnen 6 Monaten ab Jahresbeginn 2008 bzw. ab Beginn der Beitragspflicht eine Vorsorgekasse auswählen und einen Beitrittsvertrag abschließen. Auch wenn ein Unternehmer gleichzeitig Dienstnehmer ist, sind die Beiträge zur Selbständigenvorsorge zu zahlen.
Für freiberuflich Selbständige (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Ziviltechniker, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Notare) und Bauern ist das Modell freiwillig. Diese „Freiwilligen“ können sich innerhalb von 12 Monaten ab Jahresbeginn 2008 bzw. ab Beginn der Pensionsversicherung in das Vorsorgemodell "hineinoptieren". Ein Widerruf der freiwilligen Entscheidung ist nicht möglich!
Die Vorgangsweise
- Der Unternehmer muss für seine Angestellten eine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) auswählen – dieses gewählte Institut ist dann auch für ihn verpflichtend. Die SVA hat auf die Auswahl der MVK keinen Einfluss. Auch die Anlagestrategie und die zu erwartende Leistungshöhe können von der SVA nicht beeinflusst werden. Trifft der Unternehmer jedoch innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, wird er einer Kasse zugeteilt.
- Die SVA hebt die Beiträge ein und führt sie an die vom Unternehmer ausgewählte MVK ab – ähnlich der Gebietskrankenkasse bei der „Abfertigung Neu“.
- Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit können die Ansprüche nach dem Rucksackprinzip mitgenommen werden.
Auszahlungsanspruch und steuerliche Auswirkungen
- Voraussetzung zum Anspruch auf eine Auszahlung bzw. Verfügung sind zumindest drei Einzahlungsjahre. Nach weiteren zwei Jahren Ruhen des Gewerbes bzw. Beendigung der betrieblichen Tätigkeit kann die Leistung bezogen werden. Unabhängig von diesen Voraussetzungen fällt die Leistung jedenfalls bei Antritt der gesetzlichen Pension oder 5 Jahre nach Ende der letzten Beitragspflicht nach dem BMSVG an. Bei Tod fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft.
- Die Leistung kann als Einmalbetrag ausbezahlt oder an eine neue Vorsorgekasse, an eine Pensionskasse bzw. eine Pensionszusatzversicherung übertragen werden. Durch die Übertragung an eine Pensionskasse oder eine Privatversicherung kann eine Auszahlung als monatliche Rente bewirkt werden.
- Sämtliche steuerlichen Begünstigungen für Arbeitnehmer gelten auch für Selbständige. Das heißt, der Betrag zur Selbständigenvorsorge gilt als steuerliche Betriebsausgabe, die Veranlagung in der Mitarbeitervorsorgekasse ist steuerfrei. Die Auszahlung als Einmalbetrag ist mit sechs Prozent steuerbegünstigt bzw. als Rente steuerfrei.
Gerne beraten wir Sie zu Fragen Ihrer optimalen Vorsorgestrategie und damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen.
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