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Abgabenänderungsgesetz 2011

Abgabenänderungsgesetz 2011

Das Finanzministerium plant ein Abgabenänderungsgesetz 2011. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte. Die Gesetzeswerdung ist noch abzuwarten.

Begünstigte Auslandsmontage

Die derzeitige Übergangsregelung wird bereits ab 2012 durch eine dauerhafte Lösung ersetzt. Diese sieht nun Folgendes vor:

  • Steuerfrei werden 50 % der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn.
  • Dieser Betrag darf jedoch monatlich 75 % der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (2011: monatlich 75 % von € 4.200,00).

Weiters werden strenge Voraussetzungen definiert, in welchen Fällen die Begünstigung zur Anwendung kommt, z.B. wenn

  • die Tätigkeit im Ausland unter erschwerenden Umständen (z.B. Gesundheitsgefahr) geleistet wird
  • der Einsatzort mehr als 600 km Luftlinie von Österreich entfernt liegt

Absetzbarkeit von Spenden

Die Absetzbarkeit von Spenden wird auf Tierheime, Umweltschutzorganisationen und Feuerwehren ausgeweitet.

Strafen

Strafen, Geldbußen und Abgabenerhöhungen sind ausdrücklich steuerlich nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig.

Steuerbefreiung für Portfoliodividenden

Künftig sollen Dividenden aus diesen Beteiligungen sowohl aus dem EU/EWR-Raum als auch aus Drittstaaten von der Körperschaftsteuer befreit sein.

Übergang der Steuerschuld

Künftig sollen auch Lieferungen, die ein ausländischer Unternehmer in Österreich erbringt, dem Reverse-Charge-System unterworfen sein.

Beispiel:

Ein deutscher Möbelhändler verkauft und liefert Möbel an einen österreichischen Unternehmer auf einer Messe in Wien. Es liegt eine inländische Lieferung vor. Nach geltender Rechtslage hat der österreichische Unternehmer die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt Graz-Stadt abzuführen. Für diese Fälle soll künftig auch das Reverse-Charge-System gelten. Würde der deutsche Unternehmer die Ware von Deutschland aus liefern, läge eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, die von dieser Änderung nicht betroffen ist.

Bei Eintritten zu Veranstaltungen bleibt zukünftig die Steuerschuld beim Leistungserbringer. Solche Veranstaltungen sind z.B. Messen, Ausstellungen, Seminare, Konzerte und Konferenzen.

Nach derzeitigem Stand werden die meisten Änderungen mit 1.1.2012 in Kraft treten.

 

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