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Corona Blog: 2. COVID-19-Gesetz

Corona
date icon 27. März 2020

Auf Grund der aktuellen Lage hat die Regierung am 22.3.2020 ein weiteres Hilfspaket verabschiedet, um Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen. Die meisten Maßnahmen treten spätestens mit Jahresende wieder Außerkraft, wobei in zahlreichen Bestimmungen ohnehin ein früheres Außerkrafttretensdatum festgesetzt ist, das vom jeweiligen Ministerium aber verlängert werden kann.

Folgende Maßnahmen wurden getroffen (es handelt sich hierbei nur um einen Auszug, da das gesamte Gesetzespaket zu umfangreich und übersichtlich wäre):

Förderungen/finanzielle Unterstützungen

  • Förderungen für Klein- und Mittelbetriebe durch AWS bzw ÖHT werden erhöht. In welcher Höhe muss noch vom Finanzministerium festgesetzt werden.
  • Für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen und Kleinstunternehmen wird ein Härtefallfonds (1 Mrd Euro) eingerichtet, der von der Wirtschaftskammer verwaltet wird.
  • Der Künstlersozialversicherungsfonds wird um 5 Mio Euro aufgestockt, um Künstler und Kulturvermittler Beihilfen gewähren zu können.
  • Anbringen im Zusammenhang mit der Coronakrise sind gebührenfreigestellt.
  • Wird für Bauarbeiter zwischen April und Juni 2020 die Wochenarbeitszeit auf 0 herabgesetzt, sind hierfür keine Zuschläge an die Bauarbeitervorsorgekasse zu entrichten.
  • Die von der ÖGK seit einigen Tagen gelebte Praxis, wonach Beiträge automatisch gestundet und keine Verzugszinsen verrechnet werden, wurden nun auch gesetzlich im ASVG fixiert.

Fristen

  • Unterbrechung von Dienstverhältnissen während der Coronakrise haben keinen Einfluss auf Altersteilzeitvereinbarungen.
  • Fristen iZM Arbeitsverhältnissen (zB Verjährung von Urlauben udgl) werden bis 30. April gehemmt
  • Verfahrensfristen (zb Bescheidbeschwerde, Verjährung, etc) beginnen mit 1. Mai neu zu laufen, außer es ergibt sich dadurch für die Partei ein wesentlicher und nicht wieder gut zu machender Schaden.

Vereinfachungen während aufrechter Kontaktbeschränkungen

  • Eingeschriebene Briefe (RSa bzw RSb) dürfen nun ohne Unterschrift des Empfängers in den Briefkasten eingeworfen werden. Wenn möglich ist der Empfänger darüber schriftlich, mündlich oder telefonisch zu informieren.
  • Nur unbedingt notwendige mündliche Verhandlungen vor Behörden und Gerichten dürfen noch stattfinden.
  • Haupt- und Generalversammlungen bzw Gesellschafterversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit bspw mittels Videokonferenz abgehalten werden.

Sonstiges

  • Urlaub und Zeitguthaben sind von Dienstnehmern in wegen Coronamaßnahmen behördlich geschlossenen Betrieben aufzubrauchen, wobei hierfür eine Maximaldauer festgelegt wurde.
  • Schriftliche Mahnungen zwischen 22.3. und 30.4.2020 wegen Nichtzahlung des Sanierungsplans während der Unternehmenssanierung führen nicht zur Aufhebung des Sanierungsverfahrens.

Bei Fragen wenden Sie sich an info@artus.at.

Stand: 26.3.2020

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Wolfgang Dibiasi
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