Beraterin am Notebook
Blog

„Außergewöhnliche Belastungen“ – Lassen sich Kosten für Ärzte, Physiotherapie & Co von der Steuer absetzen?

Recht & Steuern
date icon 12. März 2013

Was versteht man unter „außergewöhnlichen Belastungen“?

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben können bei der Steuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dafür müssen diese Ausgaben aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Außergewöhnlichkeit: Ist gegeben, soweit die Ausgaben höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommensverhältnisse erwachsen.
  • Zwangsläufigkeit: Man kann sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen.
  • Wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Deshalb ist für bestimmte Belastungen ein Selbstbehalt vorgesehen. Die außergewöhnlichen Belastungen müssen diesen Selbstbehalt übersteigen, damit sie sich steuerlich auswirken.

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von:

höchstens 7.300,00 Euro 6 %
mehr als 7.300,00 Euro bis 14.600,00 Euro 8 %
mehr als 14.600,00 Euro bis 36.400,00 Euro 10 %
mehr als 36.400,00 Euro 12 %

Er vermindert sich um je 1 %, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind.

Für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt 

Krankheitskosten

Kosten, die wegen einer Krankheit entstanden sind, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie können deshalb steuermindernd geltend gemacht werden. Dazu zählen allerdings nur Kosten, die durch eine tatsächliche Erkrankung entstanden sind, die Vorbeugung ist dagegen genauso wenig von der Steuer absetzbar, wie Wellnessangebote, Schönheitsoperationen oder Verhütungsmittel.

Liegt eine Krankheit vor, so sind bspw. abzugsfähig

  • Arzt- und Krankenhaushonorare,
  • Medikamente, Akupunktur und Psychotherapie (ärztliche Verschreibung bzw. wenn Sozialversicherung Ersatz leistet),
  • Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe)
  • Kosten für die Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital,
  • Fahrtkosten der Angehörigen anlässlich des Besuchs der erkrankten Person,
  • Kosten für die im Spital untergebrachte Begleitperson bei Spitalsaufenthalt eines Kindes,
  • Aufwendung für Ferngespräche mit der Familie bei längerem Krankenhausaufenthalt,
  • Krankenscheingebühren, Behandlungsbeiträge, Ambulanzgebühren, Rezeptgebühren, Selbstbehalte etc.

Von den angefallenen Aufwendungen sind Kostenersätze der gesetzlichen Krankenversicherung sowie einer freiwilligen Kranken- oder Unfallsversicherung abzuziehen.

Weitere Beispiele sind

  • Kurkosten
  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen
  • Begräbniskosten

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt 

  • Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden,
  • Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes
  • Kosten, die wegen einer Behinderung entstehen,

können, ohne dass ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, geltend gemacht werden.

Zur auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes (mehr als 80 km) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung ist weiters, dass durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Erreichen des Ausbildungsziels beabsichtigt ist. In diesem Fall können 110 Euro monatlich berücksichtigt werden.

Wolfgang Dibiasi
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Veranstaltungen