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Befristete Auslandstätigkeit: Wo bin ich steuerpflichtig?

Recht & Steuern
date icon 05. September 2018

Wer sein Geld unter anderem bei kurzen Aufenthalten im Ausland verdient, bleibt in Österreich steuerpflichtig. Es müssen alle weltweiten Einkünfte in Österreich versteuert werden. Der VwGH hat jetzt präzisiert, was unter „kurz“ zu verstehen ist.

Wer sowohl im Inland als auch im Ausland über einen Wohnsitz verfügt und in beiden Staaten mit seinem gesamten Einkommen unbeschränkt steuerpflichtig ist, darf auf die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen hoffen. Dadurch wird eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte vermieden. Aber Achtung: Österreich verfügt nicht mit jedem Land über ein derartiges Abkommen.

Die Einkommensart entscheidet
In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird von der Einkommensart abhängig gemacht, welcher Staat ein Einkommen besteuern darf und welcher Staat letzten Endes ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Dafür ist zunächst die Ansässigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen festzustellen.

Ständige und im Mittelpunkt
Eine Person ist in jenem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Ist der Steuerpflichtige aufgrund dieses Kriteriums in zwei Staaten wohnhaft, so ist für die Beurteilung der Ansässigkeit der Mittelpunkt des Lebensinteresses festzustellen. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses liegt dabei in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

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Längerer Beobachtungszeitraum als bisher
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ist.
Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen nämlich auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Darüber hinaus kommen wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen.

Zwei Jahre sind „kurzfristig“
Bei kurzfristig befristeten Auslandsaufenthalten ist daher noch nicht von einer Verlagerung der Ansässigkeit ins Ausland auszugehen. Als kurzfristig wurde dabei ein Zeitraum bis zu einer Dauer von etwa 2 Jahren angesehen.

Steuerpflicht vorher feststellen
Die steuerrechtliche „Ansässigkeit“  ist bereits im Vorfeld einer Auslandstätigkeit zu beurteilen. Bei einer längerfristigen Veränderung des Wohnsitzes sind neben den Steueraspekten auch mögliche sozialversicherungsrechtliche (Begründung einer Versicherungspflicht im Ausland) und nationale steuerliche (Wegzugsbesteuerung im Inland) Konsequenzen zu berücksichtigen.

Wolfgang Dibiasi
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