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Betriebliche und private Nutzung eines PKW

Fahrzeuge
date icon 27. August 2013

Viele Arbeitnehmer und Unternehmer sind auf einen Pkw angewiesen. Nachdem ein Pkw eine Menge Ausgaben verursacht, ist er auch bei Betriebsprüfungen ein „heißes Eisen“.

Pkw-Kosten können nur hinsichtlich der betrieblichen Nutzung steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt auch für arbeitgebereigene Pkws, die den Mitarbeitern als Dienstwagen zur Verfügung   gestellt werden. Die Privatnutzung eines Dienst-Pkws wird beim Dienstnehmer in Form eines Sachbezuges versteuert. Der Pkw besitzende Unternehmer bzw. der einen Dienstwagen nutzende Arbeitnehmer wird daher versuchen, ein möglichst hohes betriebliches Nutzungsausmaß steuerlich geltend zu machen.

Nutzung des Firmenwagens zu Privatzwecken?

Grundsätzlich sind hierfür alle Beweismittel heranziehbar. Allerdings stellen Finanzverwaltung und Rechtsprechung in erster Linie auf ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ab. Dem Umstand, dass der Unternehmer oder Arbeitnehmer in seinem Privatvermögen einen weiteren Pkw besitzt und aus diesem Grund eine Nutzung des Firmenwagens zu Privatzwecken unterbleibt, wird von der Finanzverwaltung sowie der Rechtsprechung wenig Bedeutung beigemessen. Laut Finanz widerspricht es nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Firmenwagen niemals zu Privatfahrten herangezogen wird.

Höchstgerichtliches Urteil aus Deutschland

Umso mehr sorgt jetzt ein höchstgerichtliches Urteil aus Deutschland für Aufsehen:
Auch der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) stellt grundsätzlich fest, dass ein Firmenwagen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch für Privatzwecke genutzt wird. Allerdings kann dieser sich aus der langjährigen Beobachtung ergebende Erfahrungsgrundsatz durch im konkreten Einzelfall vorliegende, besondere Umstände entkräftet werden. Zu diesen besonderen Umständen zählen beispielsweise ein neben dem Firmenwagen im Privatvermögen existentes,

  • hinsichtlich Ausstattung und Status vergleichbares Fahrzeug (z.B. ein Porsche im Betriebsvermögen sowie ein weiterer Porsche im Privatvermögen) oder
  • ein für die Bewältigung der Familienaufgaben (z.B. Einkäufe, Transport der Kinder zur Schule etc.) besser geeignetes Fahrzeug (Kombi im Privatvermögen – Porsche mit Lederbezug im Betriebsvermögen).

Folgen des deutschen BFH-Urteils für   Österreich

Die seitens der österreichischen Behörden und Gerichte aufgrund allgemein beobachteter Erfahrung unterstellte Privatnutzung eines Firmenwagens kann durch Darlegung besonderer Umstände (wie: Existenz eines gleichwertigen Zweitwagens oder besser geeigneten Familienwagens im Privatvermögen), die einen vom typischen Geschehensablauf abweichenden Nutzungseinsatz des Firmen Pkw glaubhaft erscheinen lassen, entkräftet werden. Ob sich allerdings die österreichische Verwaltungspraxis und Judikatur der Ansicht des BFH anschließen werden, bleibt abzuwarten.

Wolfgang Dibiasi
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