Beraterin am Notebook
Blog

Blogreihe „Finanzstrafrecht“ – Die Deliktarten

Recht & Steuern
date icon 22. Januar 2015

1.     Finanzordnungswidrigkeiten gem. §§ 49 ff FinStG

a.    Definition
Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich vereinfachend dargestellt schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben (also zB Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnabgaben) nicht spätestens 5 Tage nach Fälligkeit entrichtet oder deren Höhe nicht innerhalb der gleichen Frist der Finanzbehörde mitteilt. Die bloße Versäumung des Zahlungstermins für sich alleine ist mangels Vorsatz nicht strafbar. Weiters stellt es neben weiteren Vergehen, auf die hier nicht eingegangen wird, eine Finanzordnungswidrigkeit dar, wenn Bücher oder Aufzeichnungen und Belege nicht aufbewahrt werden, dies sogar dann, wenn keine Steuern verkürzt wurden. Auch die Nichtmeldung einer Schenkung ist eine Finanzordnungswidrigkeit.

b.    Beispiele

  • Die Unterlagen wurden gesetzeskonform geführt, jedoch wurde die Bezahlung / Meldung einer Schuld irrtümlich nicht rechtzeitig durchgeführt. Es handelt sich um eine Verletzungen von abgaberechtlichen Vorschriften mit möglicherweise Säumnisfolgen wie Säumniszuschlag, die jedoch mangels Vorsatz kein Finanzstrafvergehen darstellen.
  • Der Steuerpflichtige glaubt, dass es genügt, wenn er seine Umsätze in der Jahressteuererklärung meldet. Er denkt, er könne sich auch Kosten ersparen und gibt einfach keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Wenn der Beweis gelingt, dass kein Vorsatz vorliegt, kann keine Finanzordnungswidrigkeit unterstellt werden. Diese Argumentation ist für einen Geschäftsmann allerdings unglaubwürdig und die Beweisführung schwierig.
  • Der Steuerpflichtige denkt sich, er müsse keine Einkommensteuererklärung abgeben, da er unter die Steuerfreigrenze fällt.
  • Der Steuerpflichtige kommt der Schenkungsmeldung gem. § 121a BAO nicht nach oder verletzt die Mitteilungspflicht gem. § 109b EStG.

c.     Konsequenzen und Strafmaß
Wenn vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet und auch nicht dem Finanzamt mitgeteilt werden, kann die Strafe bis zu 50% der nicht bezahlten bzw. gemeldeten Steuer betragen. Die Nichtmeldung von Schenkungen wird mit 10% des Wertes der Schenkungen, max. mit € 20.000,–, bestraft. Die meisten anderen Delikte, zB wenn Bücher nicht aufbewahrt werden, haben eine Strafdrohung bis zu € 5.000,–.

2.     Leichte Fahrlässigkeit

 a.    Definition
Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung von gehöriger Sorgfalt. Die Fahrlässigkeit ist eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will aber jemand, der fahrlässig handelt, keinen „Erfolg“ beziehungsweise „Eintritt eines Schadens“ verursachen.

Leicht fahrlässig ist ein Verhalten:

  • ein solcher Fehler kann auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen
  • ein Schadenseintritt ist in diesem Fall nicht leicht vorhersehbar
  • ein solcher Fehler könnte auch einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen passieren

b.    Beispiel
Buchungsfehler

 c.     Konsequenzen und Strafmaß
Bei leichter Fahrlässigkeit kommt es bei Erstattung einer Selbstanzeige vor, zwischen oder auch während einer Prüfung immer zu einer Strafbefreiung und zu keinerlei Abgabenerhöhungen.

3.     Fahrlässigkeit gem. § 34 FinStrG

 a.    Definition
Einer Fahrlässigkeit gem. § 34 FinStrG macht man sich schuldig, wenn man die Sorgfalt außer Acht lässt, zu welcher man aber verpflichtet und in der Lage ist. Ein aus einem solchen Fehler entstandener Schaden wäre einem ordentlichen Menschen in derselben Situation nicht unterlaufen.

b.    Beispiele

  • Der Steuerpflichtige führt seine Buchhaltung dermaßen schlampig, dass er irrtümlich private Ausgaben als Betriebsausgaben geltend macht.
  • Eine Ausgangsrechnung wird irrtümlich (nicht vorsätzlich!) statt richtig mit € 20.000,– falsch mit € 2.000,– verbucht.

c.     Konsequenzen und Strafma

  • Der Strafrahmen für die fahrlässige Abgabenverkürzung liegt bei 100% der verkürzten Abgaben. Bei Unbescholtenheit ist erfahrungsgemäß mit 20-30%  Strafe zu rechnen.
  • Wenn eine Selbstanzeige vor Ankündigung einer Prüfung erstattet wird gilt diese als strafbefreiend und es kommt zu keiner Abgabenerhöhung.
  • Wird die Selbstanzeige zwischen der Ankündigung und dem tatsächlichen Beginn einer Betriebsprüfung erstattet, so entfaltet diese bei grober Fahrlässigkeit zwar eine strafbefreiende Wirkung, jedoch mit folgenden Abgabenerhöhungen:

Strafzuschlagsatz

Abgabenmehrbetrag

5%

bis   zu EUR 33.000,00

15%

EUR   33.000,01 – EUR 100.000,00

20%

EUR   100.000,01 – EUR 250.000,00

30%

über   EUR 250.000

 

  • Erfolgt eine Selbstanzeige während der Prüfungshandlung ist diese gleich wie zwischen der Ankündigung und dem tatsächlichen Beginn der Prüfung zu behandeln, somit strafbefreiend, bei grober Fahrlässigkeit jedoch mit Strafzuschlag bedroht.

4.     Vorsatz § 33 FinStrG

a.    Definition
Einer Abgabenhinterziehung gem. § 33 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgaben verkürzt.

  • Vorsätzlich bedeutet, dass der Täter absichtlich handelt oder sich zumindest damit abfindet, dass eine zu geringe oder gar keine Abgabenfestsetzung erfolgt.
  • Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, sofern eine Abgabenverkürzung nicht nur für möglich gehalten werden kann sondern gewiss ist.

Zur Ahndung von vorsätzlich begangenen Finanzvergehen ist das Gericht ist zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag EUR 100.000, in Fällen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Abgabenhehlerei EUR 50.000 übersteigt.

b.    Beispiele

  • Kürzung von Losungen
  • Bewusste und vorsätzliche Absetzung von Ausgaben, die eindeutig privat sind
  • Verkürzte Umsatzsteuervoranmeldungen

c.     Konsequenzen und Strafmaß

  • Der Strafrahmen für die vorsätzliche Abgabenverkürzung liegt bei 200% der verkürzten Abgaben. Bei bisheriger Unbescholtenheit ist erfahrungsgemäß mit 40%  Strafe zu rechnen.
  • Wenn die Selbstanzeige vor Ankündigung einer Prüfung erstattet wird, gilt diese als strafbefreiend und ohne Abgabenerhöhung
  • Wird die Selbstanzeige zwischen der Ankündigung und dem tatsächlichen Beginn erstattet so entfaltet diese  zwar eine strafbefreiende Wirkung jedoch mit folgenden Abgabenerhöhungen:

Strafzuschlagsatz

Abgabenmehrbetrag

5%

bis zu EUR 33.000,00

15%

EUR 33.000,01 – 100.000,00

20%

EUR 100.000,01 – 250.000,00

30%

über EUR 250.000

  • Nach Beginn der Prüfungshandlungen, also ab dem Zeitpunkt der Aufforderung die Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen kann keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr erstattet werden.

5.     Abgabenbetrug gemäß § 39 FinStrG

a.    Definition
Des Abgabenbetrugs macht sich schuldig, wer eine Abgabenhinterziehung durch

  • Schmuggel
  • Abgabenhehlerei
  • Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Daten
  • Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen

durchführt.

Weiters liegt Abgabenbetrug vor, wenn man zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde liegt.

Voraussetzung für Abgabenbetrug ist weiters, dass es sich um gerichtlich zu ahndende Abgabenverkürzungen handelt. Das ist in der Regel bei Hinterziehungen über € 100.000,–, in manchen Fällen auch schon über € 50.000,– der Fall.

b.    Beispiele

  • Der Steuerpflichtige macht seine privaten Aufwendungen unter Zugrundelegung einer entsprechend unrichtig aus-gestellten Rechnung betrieblich geltend.  Beispiel: Privathausbau wird als Betriebshalle abgerechnet.
  • Der Steuerpflichtige lässt sich Scheinrechnungen über tatsächlich nicht stattgefundene Leistungen ausstellen und verwendet diese zur Geltendmachung von Vorsteuern.

c.     Konsequenzen und Strafmaß

Abgabenbetrug

Strafe

Bis EUR 250.000

Haftstrafe   bis zu 3 Jahre+   bis  zu EUR  1Mio bzw. Verbände EUR 2,5 Mio.

über EUR 250.000 –   500.000

Haftstrafe   6 Monate bis 5 Jahre+ bis   zu EUR 1,5 Mio. (max.4 Jahre) bzw. EUR 5 Mio. bei Verbänden

über EUR 500.00

Haftstrafe 1 bis 10 Jahre+ bis zu 2,5 Mio. (max. 8 Jahre) bzw. bei   Verbänden bis zu 400% des strafbestimmenden Wertbetrages

d.    Conclusio
Schmuggel, Abgabenhinterziehung, Abgabenhehlerei etc. sind keine „Kavaliersdelikte“. Das Finanzstrafgesetz – und auch noch weitere Bestimmungen – sehen, wie in unserer Blog-Reihe dargestellt, für Finanzvergehen Geldstrafen mit durchaus drakonischen Höchstgrenzen vor. Diese reichen bis zum Doppelten des hinterzogenen Steuerbetrages, zu denen zusätzlich noch Freiheitsstrafen ausgesprochen werden können. Bei Abgabenbetrug, dem schwersten Vergehen, ist vom Richter zwingend eine Freiheitsstrafe zu verhängen, zu der noch zusätzlich eine Geldstrafe kommen kann.

Es gibt für die dargestellten Delikte Erschwerungstatbestände. Die Strafrahmen erhöhen sich, wenn die Vergehen gewerbsmäßig  begangen werden. Eine gewerbsmäßige Tatbegehung liegt vor, wenn man ein Delikt wiederkehrend verwirklicht, um sich eine fortlaufende Einnahme zu schaffen, zB bei regelmäßigem Zigarettenschmuggel.

Weiters erhöht sich die Strafe, wenn Finanzvergehen bandenmäßig begangen werden oder wenn Waffen bei den Taten mitgeführt werden.

In diese Abgründe der Finanzstrafvergehen wollen wir uns aber in diesem Rahmen nicht vertiefen.

 

Weitere Artikel zum Thema „Finanzstrafrecht“:

–       Blogreihe “Finanzstrafrecht”: Die Selbstanzeige – Neuregelung ab 1.10.2014

–       Blogreihe “Finanzstrafrecht” – Die Bausteine einer erfolgreichen Selbstanzeige

–       Blogreihe „Finanzstrafrecht“

Wolfgang Dibiasi
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren