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Die neue Pendlerverordnung

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 12. November 2013

Eine Ausweitung der Pendlerförderung wurde vom Ministerrat bereits mit 1.Jänner 2013 in die Tat umgesetzt.

Zweifelsfragen, die sich in Zusammenhang mit den neuen Förderinstrumenten stellen, sollen in der neuen Pendlerverordnung des Bundesministeriums für Finanzen, die am 19. September 2013 erschienen und grundsätzlich* ab dem Veranlagungsjahr 2014 anzuwenden ist, geklärt werden:

1.)   Pendlerrechner

Zur Ermittlung des Pendlerpauschales soll der sogenannte „Pendlerrechner“ zum Einsatz kommen. Dieser soll laut Verordnung auf der Homepage des Finanzministeriums verfügbar sein und  dazu verwendet werden, die Zumutbarkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels zu klären. Ist diese Frage entschieden, steht – je nachdem – das große oder das kleine Pendlerpauschale zu.

2.)   Zugrundeliegende Verhältnisse

Zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Verhältnisse zugrunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum von 60 Minuten vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn erreicht wird. Gleiches gilt auch für das Arbeitsende.

3.)   Relevante Strecke

Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, bemisst sich die Entfernung nach den Straßenkilometern des Massenbeförderungsmittels. Ist die Benützung unzumutbar, bemisst sich die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung.

4.)   Familienheimfahrten

Zum Familienwohnsitz im Zusammenhang mit Familienheimfahrten wird festgehalten, dass für diesen die persönlichen Bindungen und ein eigener Hausstand maßgeblich sind. Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes (außerhalb eines Ehe- oder Partnerstandes) sind ausdrücklich kein eigener Hausstand.

 

*) Für den Fall, dass der Pendlerrechner nicht mit 1. Jänner 2014 auf der Homepage des Finanzministeriums zur Verfügung gestellt wird, ist die Pendlerverordnung nicht anwendbar. Der Umstand, dass das der Gesetzgeber schon für den Fall vorgebaut hat, dass die selbst avisierten Termine nicht eingehalten werden können, lässt nichts Gutes erahnen. Allerdings findet sich auch eine Regelung, wonach die Pendlerverordnung rückwirkend anwendbar sein wird (wenn damit keine Nachteile für den Steuerpflichtigen verbunden sind), sollte es tatsächlich zur erwähnten Verspätung kommen. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.
Dieser soll laut Verordnung auf der Homepage des Finanzministeriums verfügbar sein und  dazu verwendet werden, die Zumutbarkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels zu klären.

Wolfgang Dibiasi
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