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Corona Blog: Fixkostenzuschuss Verlustabdeckung

Corona, Recht & Steuern
date icon 18. Dezember 2020

Die bereits seit längerem angekündigte Hilfsmaßnahme eines Fixkostenzuschusses (FKZ) über den Betrag von 800.000 hinaus wurde kürzlich nach der Ende November 2020 erfolgten Genehmigung der EU Kommission durch den Fixkostenzuschuss Verlustersatz in einer Verordnung veröffentlicht. Der Fixkostenzuschuss Verlustersatz ermöglicht einen Verlustersatz von 70% (Kleinunternehmen 90%) bis max. 3 Mio je Unternehmen. Diese Maßnahme stellt neben dem bereits seit längerem bestehenden Fixkostenzuschuss I und dem seit November möglichen Fixkostenzuschuss 800.000 wesentliche Hilfsmaßnahmen zur Existenzsicherung der durch Covid19 betroffenen Unternehmen dar.

Die bisherigen FKZ I und II sind vom Konzept darauf gerichtet, bestimmte Fixkosten der Unternehmen zu ersetzen, dem gegenüber beinhaltet die FKZ Verlustabdeckung ein neues Konzept, nämlich den Ersatz von Verlusten. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Eckdaten des neuen Hilfsinstrumentes vor.

Der Fixkostenzuschuss Verlustabdeckung kann für den Zeitraum vom 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden. Hieraus können ein oder mehrere Monate oder auch der gesamte Zeitraum gewählt werden, insgesamt dürfen sich jedoch nicht mehr als zwei voneinander getrennte Blöcke ergeben. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die 1. Tranche kann bis Juni 2021, die 2. Tranche bis Dezember 2021 beantragt werden.

Voraussetzungen

  • Der Standort und die operative Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein.
  • Das Unternehmen erleidet im beantragten Zuschusszeitraum einen Umsatzverlust von >30%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist.
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen,
    • die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen im Sinne der AGVO EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) waren bzw bestehen für Kleinst- und Kleinunternehmen davon eine Ausnahme ODER
    • wenn über das Unternehmen kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw lagen die Voraussetzungen für eine Insolvenzbeantragung nicht vor (diesfalls ist ein Fixkostenzuschuss im Rahmen der De-minimis-Verordnung möglich. Dabei dürfen im Rahmen der De-minimis-Beihilfen im Zeitraum in den letzten 3 Jahren  € 200.000 an das Unternehmen bzw die Unternehmen einer Unternehmensgruppe gewährt werden)

Ausschlusskriterien

Bei folgenden Gegebenheiten besteht kein Anspruch auf Zuschussgewährung:

  • Unternehmen, die im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften stehen und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts
  • Ausgenommen sind ferner Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen)
  • Unternehmen, die mehr als 3% der Mitarbeiter während des beantragten Förderzeitraumes gekündigt anstelle das Instrument der Kurzarbeit eingesetzt haben. Auf Antrag bestehen ggf Ausnahmen davon.
  • Unternehmen, bei festgestelltem Missbrauch, aggressiver Steuerplanung, vorsätzlicher Finanzstrafe > € 10.000

Auflagen und Bedingungen

  • Unternehmen dürfen keine Boni im Ausmaß von mehr als 50% des Vorjahres an Geschäftsführer oder Vorstand gewähren; weiters sind Entnahmen/Dividendenzahlungen auf die wirtschaftliche Situation anzupassen (Dividendenbeschlussverbot von 16.3.2020 – 30.6.2021) und bis 31.12.2021 eine maßvolle Dividendenpolitik zu betreiben.
  • Entsprechend der FAQs ist ein Unternehmerlohn nicht als Gewinnausschüttung anzusehen und damit zulässig.
  • Aufnahme in die Transparenzdatenbank
  • Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten.
  • Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

Ermittlung des Verlustersatzes

Der Verlustersatz des beantragten Zuschuss berechnet sich grundsätzlich aus den Erträgen abzüglich der Aufwendungen, anschließend sind Kürzungen um bestimmte Positionen vorzunehmen.

Bei den Erträgen sind zu berücksichtigen:

  • Umsätze nach steuerlicher Definition
  • Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen
  • sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Abgänge aus dem Anlagevermögen

Nicht anzusetzen sind Erträge aus dem Finanzergebnis, allerdings werden erhaltene Beteiligungserträge auf den ersatzfähigen Verlust angerechnet.

Aufwendungen sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, davon ausgenommen sind außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen und Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen. Zinsaufwendungen sind nur zu berücksichtigen sofern sie den Zinsertrag übersteigen.

Auf den so ermittelten Verlust sind weiters folgende Beträge anzurechnen, soweit diese nicht bereits bei Erträgen bzw Aufwendungen entsprechend berücksichtigt wurden:

  • Beteiligungserträge, wenn diese > Hälfte der Umsätze im Betrachtungszeitraum betragen
  • Versicherungsleistungen
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise und Zuschüsse im Zusammenhang mit der Kurzarbeit
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Der Verlustersatz beträgt nun 70% des Verlustes inkl Anrechnungen und erhöht sich bei Klein- und Kleinstunternehmen auf 90%. Unter die Definition von Kleinst- und Kleinunternehmen fallen alle Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeiter,  unter 10 Mio Umsatz und Bilanzsumme sofern diese Unternehmen nicht in einen Konzern eingebunden sind.

Mögliche Zeiträume für einen Antrag, Ermittlung des Umsatzausfalls

Der Umsatzentfall wird analog dem FKZ 800.000 berechnet. Maßgebend sind die Umsätze entsprechend der steuerlichen Bestimmungen. Es sind die Umsätze der beantragten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 bzw. 2021 den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.

Die möglichen Betrachtungszeiträume für den Verlustersatz sind analog zum FKZ 800.000:

  • 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020
  • 2: Oktober 2020
  • 3: November 2020
  • 4: Dezember 2020
  • 5: Jänner 2021
  • 6: Februar 2021
  • 7: März 2021
  • 8: April 2021
  • 9: Mai 2021
  • 10: Juni 2021

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind derart zu wählen, dass alle zeitlich zusammenhängen. Die Wahl von zwei getrennten Blöcken, die beim FKZ 800.000 noch vorgesehen war, ist somit nicht zulässig (zur Ausnahme bei Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes siehe sogleich).

Antragstellung und Auszahlung

Die Antragstellung auf en Verlustersatz ist seit 16.12.2020 über FinanzOnline möglich. Es ist zwingend eine Antragstellung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vorgesehen und in Tranche 1 der Beantragung die Prognoserechnung zu bestätigen, in Tranche 2 die Verlusthöhe und der Umsatzausfall. Die Tranche 1 ist seit 16.12.2020 zu beantragen, dabei werden 70% des prognostizieren Verlustes ausbezahlt. Die Tranche 2 (Endabrechnung inkl Korrekturen) kann ab 1.7.2021 bis spätestens 31.12.2021 beantragt werden.

Verhältnis zum Lockdown-Umsatzersatz und FKZ 800.000

Ein bereits beantragter Umsatzersatz November und Dezember 2020 schließt eine Beantragung des Verlustersatzes aus. In diesem Fall wäre eine Unterbrechung der Betrachtungszeiträume für den Verlustersatz zulässig.

Wurde ein FKZ 800.000 beantragt, ist kein Verlustersatz möglich. Allerdings kann ggf der Antrag auf den FKZ 800.000 in einen Verlustersatz abgeändert werden. Damit sind heute noch nicht absehbare Entwicklungen der Covid-19 Situation auch später noch gestaltbar.

Wir empfehlen eine sorgfältige Planung und Überlegung um die verschiedenen Zuschussinstrumente möglichst gut zu nutzen. Weiters ist im Hinblick auf die Rahmenbedingungen der Förderbedingungen und die später zu erwartende Kontrolle seitens der Finanzbehörden eine besonders gute Dokumentation über die Betroffenheit von Covid-19 und die Maßnahmen zur Kostenreduktion im Rahmen der gesamten Unternehmensmaßnahmen bei Covid-19 vorzunehmen.

Wolfgang Dibiasi
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