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Gewinnfreibetrag: Für Steuererklärung 2017 wieder größere Auswahl an Wertpapieren

Recht & Steuern
date icon 20. November 2017

Der Gewinnfreibetrag steht Einzelunternehmern und Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. OG, KG) mit betrieblicher Tätigkeit zu (somit bei Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit). In 2017 können neben Wohnbauanleihen auch wieder andere Wertpapiere erwerben, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag auszunutzen.

Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13% des Gewinns. Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal € 3.900) zu, der auch ohne Vornahme von Investitionen angesetzt werden kann. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr „begünstigte Wirtschaftsgüter“, nämlich bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere, angeschafft werden.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, darf dazu nicht nur in Wohnbauanleihen, sondern auch wieder (wie vor 2014) in andere Wertpapiere investiert werden.
Dabei handelt es sich um Wertpapiere, die auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen, wie etwa Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate. Diese Wertpapiere sind unter Umständen ertragsreicher als Wohnbauanleihen.

Zur bestmöglichen Ausnützung des investitionsbedingten Freibetrags ist eine Gewinn-Vorschaurechnung hilfreich. Diese lässt erkennen, ob geplante Investitionen im aktuellen Jahr getätigt oder auf das folgende Wirtschaftsjahr verschoben werden sollen.

Lesen Sie dazu auch unseren Blogbeitrag „Der Gewinnfreibetrag – Steuerlicher Vorteil für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften“.

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