Ätere Menschen sitzen gemeinsam an einem Tisch
Blog

Grunderwerbsteuer bei Betriebsübergaben im begünstigten Familienbereich

Immobilien
date icon 04. Juni 2019

Insofern Liegenschaften bei einer Betriebsübertragung mitübertragen werden, ist auf eine steuerschonende Übertragung dieser Vermögenswerte zu achten.

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Bei Übertragung einer Immobilie oder eines Grundstückes wird Grunderwerbssteuer fällig. Erfolgt die Übertragung im begünstigten Familienbereich – das sind im Wesentlichen Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Nichten und Neffen – wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer von einer unentgeltlichen Übertragung ausgegangen.
Bei unentgeltlichen Übertragungen (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) wird der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser kann entweder durch das Pauschalwertmodell oder anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden. Zusätzlich kann durch den Steuerpflichtigen ein geringerer Wert durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden.

Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei einer Übertragung im begünstigten Familienbereich erfolgt die Berechnung der Grunderwerbsteuer mit einem Stufentarif. Die ersten € 250.000 werden mit 0,5 % die nächsten € 150.000 mit 2 % und der darüberhinausgehende Grundstückswert wird mit 3,5 % besteuert.
Erfolgt die Übertragung des gesamten Betriebes an die Kinder und hat der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage seinen Betrieb fortzuführen, so sieht das Grunderwerbsteuergesetz zwei Begünstigungen für Grundstücke, die zum übertragenen Betriebsvermögen gehören, vor.

  • Es besteht die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerberechnung um einen Freibetrag von € 900.000 zu reduzieren.
  • Ebenso beinhaltet das Grunderwerbsteuergesetz als eine weitere Begünstigung eine Deckelung der nach dem Stufentarif berechneten Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes. Hierbei darf allerdings der Freibetrag von € 900.000 nicht abgezogen werden.

Vor einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Immobilienübertragung empfehlen wir Ihnen zeitgerecht eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung (info@artus.at).

Wolfgang Schmid
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Veranstaltungen