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Krankheit unterbricht Urlaub, aber nicht Zeitausgleich!

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 21. November 2013

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem jüngst ergangenen Urteil über die Auswirkung einer Krankheit während des Verbrauches von Überstunden (Zeitausgleich) entschieden (OGH v. 29.5.2013, 9 ObA 1/13b). Im Folgenden möchten wir Ihnen kurz die Details dazu aufzeigen:

Erkrankung während des Urlaubes:
Erkrankt man länger als 3 Tage während des Urlaubes, so wird der Urlaub für die Dauer des Krankenstandes unterbrochen. Somit gehen die Urlaubstage für den Arbeitnehmer nicht verloren.

Neuerung in Bezug auf Krankheitsfall während des Zeitausgleiches:
Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass es sich bei einem Zeitausgleich um eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht handelt. Durch die Vereinbarung, dass erarbeitetes Zeitguthaben im Rahmen von einem Zeitausgleich abgebaut werden kann, stellt eine Verteilung der Arbeitszeit dar. Im Gegensatz zum Urlaub steht beim Zeitausgleich der Erholungszweck nicht im Vordergrund. Der Zeitausgleich bezweckt lediglich die Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit. Erkrankt nun ein Arbeitnehmer während seines Zeitausgleichs, besteht zwar weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der beanspruchte Zeitausgleich, sprich diese Überstunden, gelten aber als konsumiert.

Begründung des OGH: Rechtlich gesehen können Arbeitnehmer während eines Zeitausgleiches zwar krank, jedoch nicht arbeitsunfähig sein, da während des Zeitausgleiches keine Arbeitspflicht besteht. Laut OGH wäre die Situation demnach mit der Erkrankung an einem arbeitsfreien Tag vergleichbar.

Die Arbeiterkammer drängt auf eine gesetzliche Änderung, da die Arbeitnehmer durch dieses Höchstgerichtsurteil wesentlich benachteiligt werden. Eine mögliche Gesetzesänderung in der nächsten Legislaturperiode wurde von politischer Seite in Aussicht gestellt.

 

 

Wolfgang Dibiasi
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