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Neue EU-weite Meldepflicht bei Transaktionen mit Bitcoin & Co (DAC-8)

Kryptowährungen
date icon 13. Oktober 2021

Wie viele andere Behörden betrachtet auch die OECD die Entwicklungen im Bereich Krypto kritisch. Aus ihrer Sicht führt die rasante Entwicklung und weltweit zunehmende Verwendung alternativer Investitions- und Zahlungsmittel zu wesentlichen Steuerhinterziehungs-, Vermeidungs- und Betrugsrisiken. Dadurch sieht der Rat der Europäischen Union folglich die bereits erzielten Fortschritte bei der Steuertransparenz gefährdet. Mit der neuen Meldepflicht im Rahmen des DAC-8 möchte die EU-Kommission dem entgegentreten. Dieser Artikel zur Besteuerung von Krypto-Assets steht nun also ganz im Zeichen dieser neuen Meldung, die wohl rasch kommen dürfte – ist doch die Annahme der entsprechenden Änderungsrichtlinie noch bereits für dieses Jahr geplant.

Was die Meldepflicht vorsieht

Mit der 8. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 8) zielt die EU-Kommission im Zuge des Aktionsplanes für eine faire und wirksame Besteuerung auf die Einführung von Meldepflichten für Kryptowerte und E-Geld ab. Neben der Vermeidung von Steuerhinterziehung und -betrug soll mittels dieser Initiative auch gewährleistet werden, dass die EU-Vorschriften mit den aktuellen Wirtschaftsentwicklungen Schritt halten. Bislang sind grundlegende Fragen im Zusammenhang mit der künftigen Meldepflicht noch ungeklärt, jedoch ist entsprechend der Systematik der EU-Amtshilferichtlinie wohl zu erwarten, dass die Fragen „was“ sowie „wer“ (Intermediär) meldepflichtig ist, damit geklärt werden. Die finale inhaltliche Ausgestaltung sowie die zeitliche Implementierung der DAC-8-Richtlinie bleiben jedoch abzuwarten.

Was wünschenswert wäre

Im Hinblick auf die Attraktivität des europäischen Wirtschaftsstandortes sollten bei der finalen Ausgestaltung der Meldepflicht den Grundsätzen der Subsidiarität sowie der Verhältnismäßigkeit wesentliche Bedeutung zukommen. Darüber hinaus scheint eine klare Definition und Differenzierung jener Krypto-Assets, die gemeldet werden sollen geboten, insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Rechtssicherheit und mangels bisher einheitlicher EU-weiter Regelungen. Schließlich wäre auch die Berücksichtigung der raschen technologischen Entwicklungen im Rahmen einer solchen Definition zweckdienlich, um auch künftige Entwicklungen im Bereich Krypto-Assets und E-Geld gesetzgeberisch zu erfassen und so auch künftig Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

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