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Nicht jeder Formalmangel berechtigt zur Schätzung

Recht & Steuern
date icon 03. April 2019

Das Bundesfinanzgericht entschied in einer Erkenntnis, ob allfällige Mängel bei den anzuerkennenden Betriebsausgaben auch zu Schätzungen bei den Betriebseinnahmen rechtfertigen.

Die Ausgangslage ist klar: Wenn die Finanzbehörden die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Abgabe (z.B. Einkommensteuer) nicht ermitteln können, werden Umsätze und Ausgaben des Steuerbürgers geschätzt. Bleibt die Frage, ab wann die Behörden zu dieser drastischen Maßnahme greifen dürfen: Denn die bloße Schwierigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen entbindet die Abgabenbehörde nicht von der Ermittlungspflicht im Einzelnen. Die Schätzung darf bei bloßen Schwierigkeiten nicht automatisch erfolgen. Ein Beispiel für vorschnelle Schätzungen wäre, wenn Aufzeichnungen nur analog geführt werden.

Mit Sicherheitszuschlag ist zu rechnen
Ziel jeder Schätzung muss es sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen, also den tatsächlichen Gegebenheiten, möglichst nahezukommen. Es ist nicht erlaubt, dass die Schätzung und das Schätzergebnis den Charakter einer Bestrafung haben. Trotzdem ist die Anwendung eines Sicherheitszuschlages unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dieser berücksichtigt, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht alle Geschäftsfälle zutreffend wiedergegeben wurden.

Zu schätzen ist insbesondere in folgenden Fällen:

  • Fehlen von Belegen, die eine wesentliche Grundlage darstellen, um die Buchhaltung und die Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen;
  • Nichteinreichung der Abgabenerklärung trotz Verpflichtung;
  • Nichtvorlage von Büchern oder Aufzeichnungen.

Die Befugnis zur Schätzung setzt kein Verschulden des Steuerpflichtigen am Fehlen oder Verlust von Aufzeichnungen voraus.

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Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes
An einem aktuellen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann man erkennen, wie ausufernd die Finanzverwaltung ihre Schätzungsbefugnis teilweise anzuwenden versucht.
Ein Abgabenpflichtiger machte in seinem Jahresabschluss Ausgaben für Subunternehmer geltend, die jedoch von der Finanz im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden. Aufgrund dessen nahm das zuständige Finanzamt eine Zuschätzung (Sicherheitszuschlag) von 20% der veranlagten Erlöse vor. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Vollständigkeit der erklärten Erlöse aufgrund der beiden fingierten Subhonorare nicht überprüfbar sei.

Das BFG widersprach diesen Ausführungen und sah die Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen als nicht gerechtfertigt an. Denn in der Außenprüfung wurden lediglich Mängel im Bereich der Betriebsausgaben (zwei fingierte Subhonorare) festgestellt. Es konnte daher keine Rede davon sein, dass hier die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden konnten.

Die Schätzungsbefugnis ist genau geregelt und wird auf bestimmte Fälle eingeschränkt. Sollte im Falle einer Betriebsprüfung eine Schätzung im Raum stehen, unterstützen wir Sie gerne (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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