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Selbstständig – oder doch Anstellungsverhältnis?

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 24. Juli 2017

Ende Juni wurde das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) beschlossen.

Damit soll mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung umgesetzt werden. Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung zu selbstständiger bzw. unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat auch Bindungswirkung für das Abgabenrecht.

Hauptsächlich sind davon sogenannte neue Selbstständige, einige freie Gewerbe und bäuerliche Nebentätigkeiten betroffen.

  • Bereits bei der Aufnahme einer solchen Tätigkeit soll künftig geprüft werden, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, die eine Pflichtversicherung bei der SVA oder der Versicherungsanstalt der Bauern begründet oder ob eine unselbstständige Erwerbstätigkeit mit ASVG-Versicherungspflicht gegeben ist.
  • Ebenfalls kann diese Prüfung von bereits Erwerbstätigen und ihren Auftraggebern beantragt werden.

Damit eine einmal getroffene Entscheidung später nicht revidiert werden kann oder zwei Versicherungsträger gegensätzlich entscheiden, sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. die SVB sowie das Finanzamt an das Feststellungsergebnis gebunden.

Eine Ausnahme von der Bindungswirkung soll nur dann eintreten, wenn

  • der Bescheid aufgrund von falschen Angaben erlassen wurde oder
  • eine Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Wird im Zuge einer GPLA ein Prüfverfahren eingeleitet, ist vor Abschluss der GPLA das Ergebnis des Verfahrens über die Versicherungszuordnung durch den jeweiligen Krankenversicherungsträger abzuwarten.

Kommt es zu einer rückwirkenden Neuzuordnung, dann sind die Beiträge, die an den „falschen“ Versicherungsträger bezahlt wurden, an den richtigen zu überweisen und auf die Beitragsschuld anzurechnen. Soweit Überschüsse bestehen, sind diese vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen.

Der größte Kritikpunkt ist wohl darin zu sehen, dass die Abgrenzung von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit durch die Gebietskrankenkassen geprüft wird, die damit ihre eigene Begünstigung bescheidmäßig feststellen.

Ebenso ist das Problem, dass jemand selbstständig tätig sein möchte, aber aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten in ein Anstellungsverhältnis gedrängt wird, nicht gelöst.

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