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Corona Blog: Sonderbestimmungen für Ihre Steuer- und Sozialversicherungszahlungen aufgrund der Coronakrise

Corona
date icon 16. März 2020

Auch das BMF und die Sozialversicherungsträger haben auf mögliche Auswirkungen der Coronakrise reagiert und zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen Erleichterungen vorgesehen. Voraussetzung für die Gewährung ist die Glaubhaftmachung von einem durch die aktuelle Krise verursachten Liquiditätsengpass.

FINANZAMT

  • Ratenzahlungen und Stundung
    Bereits für die Zahllast aus der UVA Jänner 2020, den Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB und DZ) aus dem Februar 2020 und weiteren Abgaben mit Fälligkeit 16.3.2020 wird auf Antrag eine Ratenzahlung oder eine Stundung gewährt. Einen allfällige Zahlungserleichterung ändert jedoch nichts an der Selbstberechnungs- und Meldepflicht für die Abgaben.
  • Stundungszinsen und Säumniszuschläge
    Diese werden auf Antrag nicht festgesetzt.
  • Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Jahr 2020
    Sofern ein entsprechender Einkommensausfall glaubhaft gemacht wird, ist eine entsprechende Herabsetzung auf den voraussichtlich angemessenen Betrag, unter Umständen auf EUR 0,00, vorgesehen. Dies soll auch für die Körperschaftsteuer gelten, sodass in diesem Fall die Mindestkörperschaftsteuer entfällt. Die nächstfolgende Zahlung am 15. Mai erfolgt daher gegebenenfalls auf Basis adaptierter Werte.
    Dies gilt auch für jenen Fälle, wo etwa aufgrund eines abweichenden Bilanzstichtages (z.B. 29.2.) die Voraussetzungen für eine Herabsetzung aufgrund der Auswirkungen erst nach dem Bilanzstichtag grundsätzlich zwar nicht gegeben wären, aber ein entsprechender Liquiditätsengpass glaubhaft gemacht wird.
    Kommt es bei einer nachfolgenden Veranlagung zu einer Nachzahlung und daraus resultierend zu einer Verrechnung von Anspruchszinsen, sind diese von Amts wegen nicht festzusetzen.Anträge auf Herabsetzung, Nichtfestsetzung, Stundung oder Entrichtung in Raten sind von der Finanzbehörde sofort zu bearbeiten.
  • Fristen
    In Bezug auf Fristen (etwa für Steuererklärungen und Rechtsmittel) enthält der Erlass keine Aussagen. Jedoch werden Ausfälle und Belastungen, die durch die Coronakrise bedingt sind, im Rahmen der bestehenden verfahrensrechtlichen Gründe in jedem Fall berücksichtigungswürdige Gründe darstellen.

Österreichische Gesundheitskasse

  • Stundung der Beiträge
    Die maximale Stundungsdauer wird von einem auf drei Monate verlängert.
  • Ratenzahlung der Beiträge
    Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
  • Nachsicht bei Säumniszuschlägen
    Durch die Coronakrise bedingte Meldeverspätungen werden auf Antrag des Unternehmens nachgesehen.
  • Aussetzung von Exekutions- und Insolvenzanträgen
    Im Einzelfall können bei Liquiditätsengpässen die genannten Anträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.

Sozialversicherung der Selbständigen

  • Stundung und Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche oder teilweise Nachsicht von Verzugszinsen

Das ARTUS-Team ist in jedem Fall vorbereitet, wird Sie laufend informieren und unterstützt Sie gerne bei den erforderlichen fristgerechten Antragstellungen (info@artus.at).

Stand: 16.3.2020

Wolfgang Schmid
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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