Beraterin am Notebook
Blog

Sozialversicherungspflicht von Vortragenden

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 11. Juli 2014

Für nebenberuflich Vortragende, die an Erwachsenenbildungseinrichtungen tätig und als echte oder freie Dienstnehmer einzustufen sind, sieht das Sozialversicherungsrecht eine beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 537,78 pro Monat vor. Neben der Pauschale sind zudem Fahrt- und Reisekostenvergütungen beitragsfrei. Dies sofern, es sich um eine allgemeine Erwachsenenbildung bspw in Form von Volkshochschulen udgl handelt. Nicht davon profitieren können hingegen Vortragende an Fachhochschulen und Universitäten, da diese nicht der Allgemeinbildung dienen.

Um diese beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Anspruch nehmen zu können, ist weiters das Vorliegen eines echten oder freien Dienstverhältnisses Voraussetzung: Sofern für einen Vortragenden nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien vorliegt, da er in den Schulbetrieb entsprechend eingegliedert ist, kann er zu einem echten Dienstnehmer in der Sozialversicherung werden.

Voraussetzung: Studien-, Lehr- oder Stundenplan
Als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender gilt man steuerrechtlich und somit auch sozialversicherungsrechtlich dann als Dienstnehmer, wenn man im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans tätig wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • die Studien-, Lehr- oder Stundenpläne gesetzlich geregelt, aufgrund einer gesetzlichen Regelung erlassen oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung beschlossen wurden,
  • es sich um einen Studien-, Lehr- oder Stundenplan eines akkreditierten Lehrganges bzw. Studiums oder
  • um Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sonstiger Lehrgänge, die länger als vier Semester dauern, handelt.

Treffen die oben genannten Kriterien nicht zu, dann werden Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit als selbständige Einkünfte beurteilt, die auch der gewerblichen Sozialversicherungspflicht unterliegen und mangels Lohnsteuerabzug in die Steuererklärung aufzunehmen sind.

  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Veranstaltungen