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Steueroptimierung bei Zwischenschaltung einer GmbH

Recht & Steuern
date icon 26. April 2017

Die Zwischenschaltung einer GmbH für die steueroptimale Behandlung von Gewinnausschüttungen kann abhängig vom Einzelfall sinnvoll sein.

Bei einer Ausschüttung aus einer Körperschaft, wie zum Beispiel eine GmbH an ihre Anteilsinhaber, besteht aus steuerlicher Sicht ein Wahlrecht, diese Zahlung als Gewinnausschüttung, die der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer unterliegt, oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung zu behandeln.

Voraussetzung für die Ausschüttung im Rahmen einer kapitalertragsteuerfreien Einlagenrückzahlung ist zum einen der Ausweis eines positiven Einlagenstandes auf Ebene der ausschüttenden GmbH. Besagtes tritt dann ein, wenn der Gesellschafter an die GmbH in Vorjahren einen Zuschuss leistet und der GmbH somit von außen zusätzliches Eigenkapital zuführt, welches in der Bilanz als ungebundene Kapitalrücklage ausgewiesen wird. Zum anderen ist eine kapitalertragsteuerfreie Gewinnausschüttung nur insoweit möglich, als die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters Deckung findet. Übersteigt hingegen der Ausschüttungsbetrag die Anschaffungskosten, resultiert daraus ein Veräußerungsgewinn, der – wie jede Veräußerung einer Beteiligung – auf Ebene des Gesellschafters zu einer Kapitalertragsteuerbelastung in Höhe von 27,5% führt.

Steuerfreie Einlagenrückzahlung
In diesem Aspekt ist jedoch zu beachten, dass vorgenommene Einlagenrückzahlungen die steuerlichen Anschaffungskosten reduzieren, Zuschüsse diese hingegen erhöhen. Eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung ist möglich, sofern Zuschüsse an die Gesellschaft geleistet wurden. Weiters ist zu beachten, dass das Stammkapital ohne gesellschaftsrechtliche Begleitmaßnahmen für Zwecke der Einlagenrückzahlung in der Regel nicht zur Verfügung steht.
Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen sind im steuerlichen Evidenzkonto festzuhalten.

Zwischenschaltung einer GmbH
Liegen die oben angeführten Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückzahlung nicht vor, so besteht unter bestimmten Umständen dennoch die Möglichkeit, durch Zwischenschaltung einer GmbH eine steueroptimale Behandlung von Gewinnausschüttungen zu erreichen. Handelt es sich beim Gesellschafter beispielsweise nicht um eine natürliche Person, sondern etwa um eine inländische GmbH, so sind die daraus resultierenden Beteiligungserträge unabhängig vom Beteiligungsausmaß oder der Behaltedauer von der Steuerpflicht befreit. Erst bei Ausschüttung aus dieser Zwischengesellschaft an natürliche Personen kommt es wiederum zu einer Besteuerung dieser Gewinne.

Die Zwischenschaltung einer GmbH, kann abhängig von den Umständen im jeweiligen Einzelfall, für Zwecke der steueroptimalen Behandlung von Gewinnausschüttungen sinnvoll sein. Eine sorgfältige und auf den Einzelfall bezogene steuerliche Detailplanung ist jedenfalls erforderlich. Sehr gerne unterstützen wir Sie dabei (info@artus.at)!

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