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UFS: 8- oder 16-stündige Ausbildung für Kinderbetreuung nicht ausreichend

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 08. November 2011

Nun hat der Unabhängige Finanzsenat seine Entscheidung vom 11. Oktober 2011 bezüglich der 8- oder 16-stündigen Ausbildung zur Erreichung der pädagogischen Qualifizierung veröffentlicht.

Grundsätzlich sind nur Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn die Betreuung von einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person geleistet wird.

Auch Kinderbetreuungskosten, die von einem Angehörigen geleistet werden, der pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist und nicht im selben Haushalt lebt, sind steuerlich abzugsfähig. Allerdings ist in diesem Fall zu prüfen, ob die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen einander Nahestehenden vorliegen. Demnach muss der Vertrag nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen (Fremdüblichkeit) abgeschlossen werden.

Die Finanzverwaltung (iSd Lohnsteuerrichtlinien) befindet eine 8-stündige Ausbildung oder Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung als ausreichend, um als pädagogisch qualifizierte Person zu gelten. Bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 16. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden ausreichend.

Der UFS schließt sich dieser Auffassung allerdings nicht an. Als pädagogisch qualifiziert gemäß § 34 Abs 9 EStG gilt eine Person laut UFS nur dann, wenn ein Ausbildungsniveau vorliegt, dass annähernd an jenes der verantwortlichen Mitarbeiterinnen in einer Kinderbetreuungseinrichtung herankommt.

Deshalb sind Kinderbetreuungskosten, die von Personen geleistet werden, die eine Ausbildung von 8 oder 16 Stunden absolviert haben, steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Empfehlung von ARTUS:

Der UFS weicht hier von der Rechtsansicht der Finanzverwaltung (Lohnsteuerrichtlinien) ab. Solange sich die Richtlinien nicht ändern, ist das Ansetzen der Kinderbetreuungskosten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen weiterhin möglich und kann schlimmstenfalls von der Finanzverwaltung im Nachhinein nicht anerkannt werden.

Wolfgang Dibiasi
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