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Verluste aus Fremdwährungskrediten

Recht & Steuern
date icon 26. Juni 2018

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat gesprochen: Verluste aus betrieblichen Fremdwährungsgeschäften dürfen zur Gänze geltend gemacht werden. Für Kursgewinne gilt allerdings dasselbe.

Entgegen der Finanzverwaltung und dem Bundesfinanzgericht (BFG) ist der Verlust aus einem betrieblichen Fremdwährungskredit aus Sicht des VwGH zur Gänze von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage absetzbar. Aufgrund dieses Erkenntnisses dürfen Unternehmer Kursverluste aus Fremdwährungskrediten steuerlich ungekürzt verwerten. Das bedeutet aber auch, dass Gewinne aus der Konvertierung ebenfalls zur Gänze steuerlich zu berücksichtigen sind. Kursgewinne für im Betriebsvermögen befindliche Fremdwährungsverbindlichkeiten unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%.

Einstmals nur die Hälfte
Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei Kursgewinnen und -verlusten aus Fremdwährungsverbindlichkeiten um „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“. Ab 2016 konnte  ein Kursverlust aus einem Fremdwährungsdarlehen im Betriebsvermögen einer natürlichen Person zu 55 % steuerlich abgesetzt werden. Zuvor war nur die Hälfte des Kursverlustes steuerlich absetzbar.

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Wolfgang Dibiasi
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