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Döbling ab 1.7.2019 Parkpickerl-Zone

Fahrzeuge
date icon 04. Juli 2019

Ab 1.7.2019 ist Döbling flächendeckende Kurzparkzone. Parken ist ab sofort von 9.00 bis 19.00 Uhr kostenpflichtig, die Parkdauer auf drei Stunden begrenzt.

Ausnahmen in Grüngebieten

Damit ist seit dem 1. Juli das Abstellen des Autos fast im gesamten Bezirk gebührenpflichtig. Maximaldauer sind drei Stunden. In Geschäftsstraßen gilt: Hier können Parkpickerlbesitzer mit eingelegter Parkscheibe höchstens 1,5 Stunden parken. Es gibt aber noch weitere Ausnahmen: In den Grüngebieten und landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie auf den Parkplätzen Kahlenberg, Leopoldsberg und Cobenzl sowie dem Parkplatz des Krapfenwaldlbades gilt die neue Regelung nicht.

Künftig gibt es daher nur mehr wenige Bezirke in Wien, die kein Parkpickerl haben:

  • Hietzing
  • Floridsdorf
  • Donaustadt
  • Liesing

Zuletzt wurde das Parkpickerl Anfang November in Teilen Simmerings eingeführt. Die Kurzparkzone samt Ausnahmeregelung für Anrainer umfasst dort das Bezirkszentrum und die Umgebung der U-Bahn-Stationen. Hier steht allerdings bereits eine Ausweitung im Raum. (APA)

Cars moving on the road in city in early morning

Wichtig für die Lohnverrechnung:

Ein Sachbezug für den Kfz-Abstellplatz von 14,53 €/Monat ist anzusetzen, wenn der Abstellplatz in einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt, daher gilt dies auch ab 1.7.2019 in Döbling.

Allgemein gilt:

Ein Sachbezugswert ist anzusetzen:

  • Bei firmeneigenen Garagen- oder Abstellplätzen und solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, wenn der Abstellplatz in einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt.
  • Auch bei gelegentlichem Parken in der parkraumbewirtschafteten Zone ist ein Sachbezug in voller Höhe anzusetzen sowie bei Teilung des Parkplatzes durch mehrere Arbeitnehmer (volle Höhe pro Arbeitnehmer).
  • Auch für DG-Autos, welche für die Privatnutzung zur Verfügung stehen und für deren Nutzung ohnehin ein Sachbezug angesetzt wird, wird bei Zurverfügungstellung eines Abstellplatzes zusätzlich ein Sachbezug für den Abstellplatz verrechnet.

Kein Sachbezug ist anzusetzen:

  • bei einspurigen Kfz
  • wenn der DN ausdrücklich auf die Bereitstellung des Parkplatzes verzichtet
  • für Kfz von Körperbehinderten, die Kfz benötigen

ACHTUNG: Für die Bereitstellung eines Garagenplatzes in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers, der ständig – auch außerhalb der Arbeitszeit – zur Verfügung steht, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema (info@artus.at)

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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